263-268 StPO, N 11 ff.). Die Beschlagnahme wurde vorliegend mit einem schriftlich kurz begründeten Befehl angeordnet (vgl. dazu Art. 263 Abs. 2 StPO; etwa BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3 mit Hinw.; neuerdings CAN 4-17 Nr. 76).