3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Rückgabe an den Geschädigten oder zur Einziehung gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid, BSK, 22014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.).