StPO; Art. 70 Abs. 1 StGB). In Bezug auf weitere Vermögenswerte, welche sich der Beschuldigte von einem Dritten angeeignet haben soll, wird die Beschlagnahme eines separaten Kontos zusätzlich mit der Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung begründet (Art. 71 Abs. 3 StGB).