2. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschuldigte sei professioneller Vermögensverwalter seiner Ehefrau. Auf den gesperrten Konten bzw. Depots könnten sich deren Vermögenswerte befinden, welche sich der Beschuldigte auf strafbare Weise angeeignet und herauszugeben geweigert haben soll. Zur Sicherung der Einziehung seien diese vorsorglich zu beschlagnahmen bzw. durch Verfügungsbeschränkungen zu sichern (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d Kantonsgericht Schwyz 3