Ausserdem erliess die Staatsanwaltschaft weitere Weisungen und ein Mitteilungsverbot an die Bank (Ziff. 8 ff.). Gegen die Sperre und Beschlagnahme erhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde und verlangt deren Aufhebung sowie vollständige Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass der Beschuldigte Akteneinsicht bekam (KGact. 4; vgl. auch U-act. 2.1.018 bzw. 2.1.020). Der Beschuldigte replizierte am 12. Januar 2018 (KG-act. 6).