Die Öffnung von Schliessfächern behielt sich die Staatsanwaltschaft für später vor (Ziff. 3), beschlagnahmte indes sämtliche Vermögenswerte auf bezeichneten Bankkontos sowie in einem Schrankfach (Ziff. 4). Von der Sperre wurden Zahlungseingänge und bezeichnete Konten ausgenommen (Ziff. 5 f.) und die Bank angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen zu verwalten und anzulegen, wobei Aufträge des Beschuldigten ausgeführt, aber keine Vermögenswerte abgezogen werden dürfen (Ziff. 7). Ausserdem erliess die Staatsanwaltschaft weitere Weisungen und ein Mitteilungsverbot an die Bank (Ziff.