{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4770eec73bfc5dab0508d280a377fcd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_182_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_182", "Checksum": "ceb3516ce3f6541bb423b15c72eea13f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:51", "Checksum": "9bc01ecb869b7edb1554e7be5df8ffa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182\nRegeste:\nKontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme\n\nb) Der Beschuldigte bestreitet bezüglich der in der angefochtenen Verfügung namentlich genannten Drittperson nicht, deren beauftragter Vermögensverwalter gewesen zu sein und das ihm auf das inzwischen gesperrte Konto\neinbezahlte Guthaben von Fr. 175‘917.00 nicht zurückbezahlt zu haben. Er\nwill den Betrag indes nicht für sich verwendet, sondern dafür in Rechnung\ngestellte vielfältige Dienstleistungen erbracht haben. Inwiefern diese Behauptung sich auf die Buchhaltung abstützen kann, legt er konkret nicht dar und\nreicht keine entsprechende Rechnungsbelege ein, weshalb der Verdacht auf\nmögliche Vermögensdelikte und mithin die Kontosperre zumindest vorläufig\nnicht zu beanstanden ist, zumal das anvertraute Guthaben, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort unbestritten geblieben vorbringt, als\nDarlehen verbucht wurde (U-act. 14.8.003.256).\n\n4. Soweit der Beschuldigte die vollständige Vermögenssperre als unverhältnismässig rügt, legt er nicht dar, inwiefern mildere Massnahmen zweckmässig wären, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden kann. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ausdrücklich\ngewisse Konten nicht sperren liess (angef. Verfügung Dispositivziff. 6), weshalb die Vermögenssperre nicht unverhältnismässig scheint. Bezüglich Dispo-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nsitivziffern 8 ff. der angefochtenen Verfügung ist mangels Auseinandersetzung\nin der Beschwerdebegründung bzw. Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\n5. Mithin ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.\nAusgangsgemäss trägt der Beschuldigte die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem\nBeschuldigten auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft\n(1/A, mit Doppel KG-act. 6), die beiden Rechtsvertreter der Privatkläger\n(je 2/R) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und\ndie Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 20. Februar 2018 sl\n"}