{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4770eec73bfc5dab0508d280a377fcd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_182_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_182", "Checksum": "ceb3516ce3f6541bb423b15c72eea13f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:51", "Checksum": "9bc01ecb869b7edb1554e7be5df8ffa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182\nRegeste:\nKontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme\n\nlich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen zur Vermögensverwaltung und -\nvermehrung (U-act. 8.1.001.44). Dies und weitere Ermittlungsergebnisse (vgl.\ndazu Beschwerdeantwort E. 10.1 ff.) bestreitet der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren konkret nicht. Demnach scheint die Behauptung des Beschuldigten, die Ehefrau hätte ihr eigenes Vermögen selber verwaltet, kaum\nzutreffend. Vielmehr dürfte damit der Beschuldigte beauftragt gewesen sein.\nMithin ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig nicht\nvon strafrechtlich unerheblichen Meinungsverschiedenheiten unter Eheleuten\nausgeht und auch nicht davon, dass der Beschuldigte in der Strafverfolgung\nbezüglich der Verwaltung der Vermögenswerte seiner Ehefrau im Sinne von\nArt. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB privilegiert wäre, weil die Privilegierung auf Ziff. 1\ndieser Bestimmung beschränkt ist und vorliegend die Strafbarkeit nach\nArt. 138 Ziff. 2 StGB in Frage steht (vgl. Trechsel/Crameri, PK, 32018, Art. 138\nStGB N 23).\n\nbb) Die Voruntersuchung gründet auf den Verdacht, der Beschuldigte könnte sich aus Investitionen zurückfliessendes Vermögen der Ehefrau angeeignet\nhaben. Dass seine Ehefrau ihm immer wieder Gelder überlassen habe, gesteht der Beschuldigte zu (Beschwerde Rz 26). Seine Behauptung, einzig allein das Eintreten von Verlusten und Eingehen von Risiken sei nicht strafbar,\nvermag den eine vorsorgliche Beschlagnahme rechtfertigenden Verdacht auf\nstrafbare Handlungen nicht auszuräumen. Dieser Verdacht besteht vorläufig\nallein aufgrund des unbestritten gebliebenen (vgl. Beschwerde Rz 40 ff.) Umstands, dass sich die nominellen Vermögensaktiven des Beschuldigten\nwährend der Ehe erheblich vermehrten, während diejenigen der Ehefrau um\nmehrere Millionen Franken auf rund die Hälfte schrumpften. Sollen aber nach\nden Behauptungen des Beschuldigten beide Vermögen in gemeinsame Projekte investiert worden sein, ist eine derart krass unterschiedliche Entwicklung\nder Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätten Risiken\nund Verluste doch in etwa die gleichen Auswirkungen auf beide Vermögen der\nEheleute haben müssen (zur finanziellen Situation vor der Ehe vgl. auch\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nU-act. 8.0.002 S. 3 unten). Schon die unterschiedlichen Vermögensentwicklungen deuten deshalb konkret auf einen möglicherweise strafbaren Einsatz\nvon Vermögenwerten der Ehefrau hin. Deswegen braucht die Beschwerdeinstanz hier nicht weiter zu prüfen, ob die von der Polizei (vgl. dazu U-act.\n8.0.002 S. 5 ff.) und der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung\nund der Beschwerdeantwort aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes verdächtigen Geldflüsse zu Gunsten des Beschuldigten im Bestand und Betrag\neinzeln richtig dargestellt sind. Das ist allenfalls Aufgabe des Strafrichters, der\nwie die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt von Amtes wegen untersucht (Art.\n6 StPO).\n\ncc) Die absehbare güterrechtliche Auseinandersetzung entschuldigt weder\nAneignungen noch Schädigungen fremder Vermögenswerte, insbesondere\ndann nicht, wenn wie vorliegend mutmasslich ein durch das eheliche Güterrecht nicht ausgeschlossener Auftrag an den Ehepartner zur Verwaltung des\nEigenguts vorliegt (dazu Steck/Fankhauser, FamKommentar Scheidung,\n32017, Art. 201 N 3 mit Hinw.). Im Strafverfahren können bzw. müssen Fragen\n\ndes ehelichen Güterrechts, etwa die Unterscheidung von Ersatzanschaffungen für das Eigengut und Erträgen aus Eigengut, allenfalls zwar vorfrageweise\ngeprüft werden. Die Beschwerdeinstanz hat dieser sachrichterlichen Beurteilung jedoch nicht vorzugreifen, sondern die Prüfung auf den hier nach dem\nGesagten (oben lit. bb) vorläufig zu bejahenden Verdacht zu beschränken,\numso weniger als der Beschuldigte einräumt, einen Teil seines nominellen\nVermögens noch der Ehefrau abgeben zu müssen (Beschwerde Rz 42 in fine). Sollte der Beschuldigte mit der Verwaltung des Vermögens der Ehefrau\nbeauftragt gewesen sein, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass er ihm anvertraute Vermögenswerte kaum ohne weiteres als blosse mehrwertanteilsberechtigte Beteiligungen im Sinne von Art. 206 ZGB betrachten konnte.\n\ndd) Dem Beschuldigten ist im Grundsatz insofern zuzustimmen, als das\nStrafrecht nicht dazu missbraucht werden darf, auf Kosten der Staatskasse\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nden Scheidungsprozess vorzubereiten. In Fällen mit unerklärlichen nominellen\nVermögensverschiebungen in Millionenhöhe wie dem vorliegenden kann diese Gefahr jedoch einer verdachtsmässig begründeten vorsorglichen Beschlagnahme nicht entgegenstehen, zumal die Staatsanwaltschaft wie gesagt\nvorläufig über hinreichende Indizien verfügt, dass der Beschuldigte – was sein\nVerteidiger selber als speziell bezeichnet (Beschwerde Rz 6) – als Vermögensverwalter agierte und seine Treuepflichten in strafbarer Weise verletzt\nhaben könnte. Es ist daher aufgrund der vorläufigen Ermittlungsergebnisse\nauch möglich, dass der Beschuldigte seine Stellung ausgenutzt haben könnte,\ndie Geldflüsse so zu steuern, um sich in der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine möglichst vorteilhafte Beweislage (Art. 200 ZGB) zu verschaffen.\n\n"}