{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4770eec73bfc5dab0508d280a377fcd7"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-182_2018-02-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_182_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d28b95b3ebb2b6536c7f6d7525de050ba78263bfa4addae4d9c9656c020a3007e6b11f762f74590379ad7a2d43b23f5f43ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_182", "Checksum": "ceb3516ce3f6541bb423b15c72eea13f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:51", "Checksum": "9bc01ecb869b7edb1554e7be5df8ffa9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 19.02.2018 BEK 2017 182\nRegeste:\nKontosperre / Beschlagnahme | Zwangsmassnahmen/Beschlagnahme\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 19. Februar 2018\nBEK 2017 182\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nKantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n\nbetreffend Kontosperre / Beschlagnahme\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n10. November 2017, SUB 2016 354);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Die kantonale Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen\nden Beschuldigten wegen Verdachts der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgrund diverser Strafanzeigen der\nvon ihm seit April 2015 getrennten Ehefrau. Mit Verfügung vom 10. November\n2017 wies die Staatsanwaltschaft die D.________ (Bank) an, in Kopie bestimmte Unterlagen herauszugeben (Dispositivziffer 1) und Vermögenswerte\ndes Beschuldigten zu sperren bzw. ihm keine solche auszuzahlen (Ziff. 2). Die\nÖffnung von Schliessfächern behielt sich die Staatsanwaltschaft für später vor\n(Ziff. 3), beschlagnahmte indes sämtliche Vermögenswerte auf bezeichneten\nBankkontos sowie in einem Schrankfach (Ziff. 4). Von der Sperre wurden Zahlungseingänge und bezeichnete Konten ausgenommen (Ziff. 5 f.) und die\nBank angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte nach banküblichen\nGrundsätzen zu verwalten und anzulegen, wobei Aufträge des Beschuldigten\nausgeführt, aber keine Vermögenswerte abgezogen werden dürfen (Ziff. 7).\nAusserdem erliess die Staatsanwaltschaft weitere Weisungen und ein Mitteilungsverbot an die Bank (Ziff. 8 ff.). Gegen die Sperre und Beschlagnahme\nerhob der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde und verlangt deren Aufhebung\nsowie vollständige Akteneinsicht. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember\n2017 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und weist darauf hin, dass der Beschuldigte Akteneinsicht bekam (KGact. 4; vgl. auch U-act. 2.1.018 bzw. 2.1.020). Der Beschuldigte replizierte am\n12. Januar 2018 (KG-act. 6).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft nimmt an, der Beschuldigte sei professioneller\nVermögensverwalter seiner Ehefrau. Auf den gesperrten Konten bzw. Depots\nkönnten sich deren Vermögenswerte befinden, welche sich der Beschuldigte\nauf strafbare Weise angeeignet und herauszugeben geweigert haben soll. Zur\nSicherung der Einziehung seien diese vorsorglich zu beschlagnahmen bzw.\ndurch Verfügungsbeschränkungen zu sichern (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nStPO; Art. 70 Abs. 1 StGB). In Bezug auf weitere Vermögenswerte, welche\nsich der Beschuldigte von einem Dritten angeeignet haben soll, wird die Beschlagnahme eines separaten Kontos zusätzlich mit der Durchsetzung einer\nallfälligen Ersatzforderung begründet (Art. 71 Abs. 3 StGB).\n\n3. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder\neiner Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur\nRückgabe an den Geschädigten oder zur Einziehung gebraucht werden\n(Art. 263 Abs. 1 lit. a-d StPO). Als Zwangsmassnahme darf eine Beschlagnahme grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des hinreichenden Tatverdachts, der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Sinne von\nArt. 197 lit. b-d StPO angeordnet werden (vgl. dazu etwa Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 117; Bommer/Goldschmid,\nBSK, 22014, vor Art. 263-268 StPO, N 11 ff.). Die Beschlagnahme wurde vorliegend mit einem schriftlich kurz begründeten Befehl angeordnet (vgl. dazu\nArt. 263 Abs. 2 StPO; etwa BEK 2013 56 vom 31. Juli 2013 E. 3 mit Hinw.;\nneuerdings CAN 4-17 Nr. 76).\n\na) Der Beschwerdeführer hält dafür, die Vermögenssperren und die Beschlagnahmungen seien mangels hinreichenden Tatverdachts aufzuheben.\nZusammenfassend sei er nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau, sondern eherechtlich berechtigt gewesen, über die gemeinsam verwalteten, vermischten Vermögenswerte im bis zur vereinbarten Gütertrennung (ab\n1. Januar 2015) bestehenden allgemeinen Güterstand der Errungenschaft\nselbständig zu verfügen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei noch\nnicht vollzogen und nicht Sache des Strafrechts.\n\naa) Soweit der Beschuldigte behauptet, nicht professioneller Vermögensverwalter der Ehefrau gewesen zu sein, bestehen gegenteilige, nämlich ein\nsolches tatbestandsmässiges Anvertrauen von Vermögenswerten der Ehefrau\nbestätigende Indizien. So etwa dankte der Beschuldigte seiner Ehefrau schrift-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}