Kantonsgericht Schwyz 5 - dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - dass die Beschwerdeführerin mutwillig prozessiert und ihr deshalb gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten auferlegt werden können, worauf sie schon der Bezirksgerichtspräsident explizit hingewiesen hat (E. 4); - dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidialiter entschieden werden kann;- Kantonsgericht Schwyz 6 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.