- dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind, weshalb auf die neuen, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragenen Argumente, insb., soweit sie sich gegen das Sportelsystem an und für sich und gegen die Amtsführung des Betreibungsamts im Zustellwesen im Allgemeinen richten, nicht einzutreten ist, und das Gleiche auch insoweit gilt, als neu Befangenheit infolge Personalunion von Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz geltend gemacht wird, wobei bezüglich letzterem auch auf das Bundesgerichtsurteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, zu verweisen ist; Kantonsgericht