13 Abs. 1 GebV SchKG für die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner von Fr. 8.00, des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger von Fr. 5.30 und der Kostenvorschussverfügung an die Gläubigerin von Fr. 5.30 zusammensetze, dass über die tatsächlich entstandenen Kosten alsdann nach Inanspruchnahme der amtlichen Tätigkeit abzurechnen sei, und dass der Bezirksgerichtspräsident dem Beschwerdeführer (einmal mehr) erläuterte, dass eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner unerheblich sei, weil laut Bundesgericht das Betreibungsamt entscheide, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zugestellt werde;