- dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung am 6. November 2017 beim Bezirksgericht March Beschwerde erhob mit dem Antrag, den Kostenvorschuss um Fr. 8.00 zu reduzieren und zur Begründung ausführte: Dem BG Betr.-Amt ist mitgeteilt worden, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner vereinbart haben, dass die Betreibung auf dem Amt abgeholt wird, sodass die Gebühr gem. Art. 16 wirksam wird. Auf die Konsumation der nötigenden Haustüranlieferung wird verzichtet.