- dass die Beschwerdeführerin auf dem amtlichen Formular mit Datum vom 29. Oktober 2017 beim Betreibungskreis Altendorf-Lachen ein Betreibungsbegehren im Betrage von Fr. 3'024.30 gegen B.________ stellte (Vi-act. KB 1) und das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 78.60 (Fr. 60.00 Erlass des Zahlungsbefehls + Fr. 8.00 Posttaxen Zahlungsbefehl an Schuldner + Fr. 5.30 Einschreibegebühr Zahlungsbefehl an Gläubiger + Fr. 5.30 Porto Kostenvorschussverfügung) zu bezahlen und darauf hinwies, dass bis zum Eingang dieses Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe (Vi-act. KB 2);