{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-181_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "19e58f809a36f21e4ae29f5264e59e14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-181_2017-12-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_181_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bac0c30395b3297605057dbb516e6d3fae75fc44fe0167a57e5932394175bd3fa6f7d9784a2bbbe2be5a73e5b7ac1843ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bac0c30395b3297605057dbb516e6d3fae75fc44fe0167a57e5932394175bd3fa6f7d9784a2bbbe2be5a73e5b7ac1843ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_181", "Checksum": "342c7d59ad199858172d6691e1e4f074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:27", "Checksum": "a32da4faab891161efb36f2c60879144", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 181\nRegeste:\nKostenvorschuss für Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde\n\n- dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten in seiner Beschwerde nicht auseinandersetzt und es nicht\ngenügt, einmal mehr die Auslagen von Fr. 8.00 für die Zustellung des Zahlungsbefehls zu monieren und entgegen der einlässlichen Begründung des\nBezirksgerichtspräsidenten (vgl. E. 3.3 der angefochtenen Verfügung) einfach\nzu behaupten, der Betreibungsempfänger habe das Recht, die Betreibung auf\ndem Amt abzuholen, ohne sich mit den Ausführungen des Bezirksgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen,\n\n- dass gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen\nsind, weshalb auf die neuen, vor dem Kantonsgericht erstmals vorgetragenen\nArgumente, insb., soweit sie sich gegen das Sportelsystem an und für sich\nund gegen die Amtsführung des Betreibungsamts im Zustellwesen im Allgemeinen richten, nicht einzutreten ist, und das Gleiche auch insoweit gilt, als\nneu Befangenheit infolge Personalunion von Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz geltend gemacht wird, wobei bezüglich letzterem auch auf\ndas Bundesgerichtsurteil 5A_596/2015 vom 10. September 2015, E. 3.3, zu\nverweisen ist;\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n- dass zusammenfassend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;\n\n- dass die Beschwerdeführerin mutwillig prozessiert und ihr deshalb gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten auferlegt werden\nkönnen, worauf sie schon der Bezirksgerichtspräsident explizit hingewiesen\nhat (E. 4);\n\n- dass gemäss § 40 Abs. 2 JG über Nichteintreten präsidialiter entschieden werden kann;-\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von\nFr. 200.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n4. Zufertigung an die A.________ AG (1/R), den Betreibungskreis Alten-\ndorf-Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung\nan die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nVersand 22. Dezember 2017 kau\n"}