{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-22", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-181_2017-12-22.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "19e58f809a36f21e4ae29f5264e59e14"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-181_2017-12-22.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_181_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bac0c30395b3297605057dbb516e6d3fae75fc44fe0167a57e5932394175bd3fa6f7d9784a2bbbe2be5a73e5b7ac1843ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2bac0c30395b3297605057dbb516e6d3fae75fc44fe0167a57e5932394175bd3fa6f7d9784a2bbbe2be5a73e5b7ac1843ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_181", "Checksum": "342c7d59ad199858172d6691e1e4f074"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:27", "Checksum": "a32da4faab891161efb36f2c60879144", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 22.12.2017 BEK 2017 181\nRegeste:\nKostenvorschuss für Zahlungsbefehl | SchKG-Beschwerde\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 22. Dezember 2017\nBEK 2017 181\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.\n\nIn Sachen A.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nBetreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen,\nBeschwerdegegner,\n\nbetreffend Kostenvorschuss für Zahlungsbefehl\n(Beschwerde gegen den Entscheid (recte: Verfügung) des Bezirksgerichtspräsidenten March vom 15. November 2017, APD 2017 24);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident\nals Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung\nund Konkurs (Beschwerdekammer),\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n- dass die Beschwerdeführerin auf dem amtlichen Formular mit Datum\nvom 29. Oktober 2017 beim Betreibungskreis Altendorf-Lachen ein Betreibungsbegehren im Betrage von Fr. 3'024.30 gegen B.________ stellte (Vi-act.\nKB 1) und das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30.\nOktober 2017 aufforderte, einen Kostenvorschuss von Fr. 78.60 (Fr. 60.00\nErlass des Zahlungsbefehls + Fr. 8.00 Posttaxen Zahlungsbefehl an Schuldner + Fr. 5.30 Einschreibegebühr Zahlungsbefehl an Gläubiger + Fr. 5.30 Porto Kostenvorschussverfügung) zu bezahlen und darauf hinwies, dass bis zum\nEingang dieses Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe (Vi-act. KB\n2);\n\n- dass die Beschwerdeführerin gegen die Kostenvorschussverfügung am\n6. November 2017 beim Bezirksgericht March Beschwerde erhob mit dem\nAntrag, den Kostenvorschuss um Fr. 8.00 zu reduzieren und zur Begründung\nausführte:\n\nDem BG Betr.-Amt ist mitgeteilt worden, dass sowohl Gläubiger als\nauch Schuldner vereinbart haben, dass die Betreibung auf dem\nAmt abgeholt wird, sodass die Gebühr gem. Art. 16 wirksam wird.\nAuf die Konsumation der nötigenden Haustüranlieferung wird verzichtet.\n\n- dass der Bezirksgerichtspräsident die Beschwerde mit Entscheid (recte:\nVerfügung) vom 15. November 2017 abwies, soweit darauf einzutreten war,\nund auf Kostenerhebung verzichtete;\n\n- dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten mit Beschwerde vom 26. November 2017 (Postaufgabe) anficht und\nseinen Antrag, den Kostenvorschuss um die Posttaxe von Fr. 8.00 zu reduzieren, wiederholt;\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n- dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss\nArt. 20a Abs. 3 SchKG – abgesehen von den bundesrechtlichen Minimalvorschriften – durch die Kantone geregelt wird, sich das Verfahren für gerichtliche\nEntscheidungen gemäss § 12 EGzSchKG (SR-SZ 270.110) nach dem Justizgesetz und nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richtet, soweit\nnichts anderes bestimmt ist;\n\n- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen ist und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der\nBeschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf\nwelchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen\nMängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren\neine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H.\nSterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Ahfeldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N\n18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund,\na.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);\n\n- dass der Beschwerdeführerin durch den Bezirksgerichtspräsidenten im\nangefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt worden ist, weshalb seiner\nBeschwerde kein Erfolg beschieden war, insb. dass es im pflichtgemässen\nErmessen des Betreibungsamts liege, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetze, wobei es die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshand-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nlung zu schätzen habe, der Betrag von Fr. 78.60 sich aus Fr. 60.00 für die\ndoppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, den Auslagen gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG für die Zustellung\ndes Zahlungsbefehls an den Schuldner von Fr. 8.00, des Zahlungsbefehlsdoppels an den Gläubiger von Fr. 5.30 und der Kostenvorschussverfügung an\ndie Gläubigerin von Fr. 5.30 zusammensetze, dass über die tatsächlich entstandenen Kosten alsdann nach Inanspruchnahme der amtlichen Tätigkeit\nabzurechnen sei, und dass der Bezirksgerichtspräsident dem Beschwerdeführer (einmal mehr) erläuterte, dass eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und\nSchuldner unerheblich sei, weil laut Bundesgericht das Betreibungsamt entscheide, in welcher Weise der Zahlungsbefehl zugestellt werde;\n\n"}