5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit unterlag der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen;- Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.