b) Der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltliche Rechtspflege in seiner Beschwerde vom 21. November 2017 (KG-act. 1). Die Erfolgsaussichten des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind folglich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zu beurteilen. Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (s. E. 3a). Selbst wenn darauf einzutreten wäre, bringt er keine der gesetzlich vorgesehenen Einwände gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung vor. Zudem bemängelt er, die Frist für die Erhebung der Beschwerde sei zu kurz.