4. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sind die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen, ist das Begehren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aussichtslos. Die Erfolgsaussichten werden aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (BGE 142 III 138 E. 5.1).