b) Gemäss Antrag Ziff. 4 des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde seien „entsprechende Schritte gegen den Richter“ einzuleiten, weil die Frist von zehn Tagen für eine Beschwerde ans Kantonsgericht zu kurz sei (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner impliziert damit, dass es sich um eine Frist handle, welche der Richter ansetzen könne. Damit verkennt der Gesuchsgegner Folgendes: Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO. Es handelt sich mithin um eine gesetzliche und somit nicht im Ermessen des Richters liegende Frist (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).