vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht. Der Betriebene kann vorbringen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er kann die Verjährungseinrede erheben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen macht der Gesuchsgegner vorliegend nicht geltend, worauf ihn schon die Vorinstanz hingewiesen hat. Die Einwände des Gesuchsgegners stellen dagegen keine tauglichen Vorbringen gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung dar.