Die Vorbringen des Gesuchsgegners hat der Betreibungsbeamte bei der Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG zu beachten. Im Verfahren um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung kann der Betriebene lediglich die Einwände nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend machen, wenn die Forderung auf einem Kantonsgericht Schwyz 5