b) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er könne nicht betrieben werden, da er unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe. Zudem macht er geltend, dass AHV- und Ergänzungsleistungen dazu unpfändbar seien (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner erhob diese Einwände bereits anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung (Vi-act. 6, S. 2 f.). Auf die vorinstanzliche Argumentation, dass diese Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend gemacht werden können und ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben sei, geht der Gesuchsgegner nicht ein.