3. Auf der Basis gemäss Art[.] 95 Abs. 3 lit. a ZPO soll eine Parteientschädigung von Fr. 60.00 zu Lasten Kläger gutgeheissen werden. 4. Die Frist von 10 Tagen für eine Beschwerden ans Kt. Gericht ist viel zu kurz. Das Gericht soll die entsprechenden Schritte gegen den Richter einleiten. 2. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob das Rechtsmittel zulässig ist.