4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO wird abgewiesen. 5. [Rechtsmittel]. 6. [Zufertigung]. c) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 21. November 2017 Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, was folgt (KG-act. 1): 1. Die Betreibungen sind nicht rechtens und sollen zurückgezogen werden. 2. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO soll gutgeheissen werden.