2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird im Umfang von Fr. 107.15 dem Beklagten und im Umfang von Fr. 42.85 den Klägern auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der Bezirksgerichtskasse Schwyz bei den vorschusspflichtigen Klägern bezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag von Fr. 107.15 zu ersetzen. Kantonsgericht Schwyz 3 3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 12.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.