betreffend definitive Rechtsöffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 13. November 2017, ZES 2017 422);- hat der Kantonsgerichtspräsident, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. August 2017 ersuchte das Steueramt Unteriberg in Vertretung des Kantons Schwyz, des Bezirks Schwyz, der Gemeinde Unteriberg und der reformierten Kirchgemeinde (nachfolgend Gesuchsteller) wie folgt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Steuerforderung 2012 (Vi-act. 1):