{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-180_2017-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a5c86703f785864ce3a17b2f977190ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-180_2017-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_180_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d237e68fa9712698d1fed627e8c57555665fcb8c2782306627eb83689ef2f18f08b8df2df322ac71a99068f327ddf85b7eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d237e68fa9712698d1fed627e8c57555665fcb8c2782306627eb83689ef2f18f08b8df2df322ac71a99068f327ddf85b7eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_180", "Checksum": "12b4ec0b33f1d69c6f924250742e1a78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2017 BEK 2017 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "0261861c2bfc6777fe7ba1fead069b0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2017 BEK 2017 180\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n3. Ohnehin wäre die Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen\nist.\n\na) Mit Antrag Ziff. 1 seiner Beschwerde, beantragt der Gesuchsgegner sinngemäss die Aufhebung des Rechtsvorschlags, weil die Betreibungen unrechtmässig sind. Als Begründung bringt er vor, dass er unter dem Existenzminimum lebe und deshalb nicht betrieben werden könne. Zudem seien die\nLeistungen der AHV mit den Ergänzungsleistungen unpfändbar (KG-act. 1).\n\nDie Vorbringen des Gesuchsgegners hat der Betreibungsbeamte bei der\nPfändung nach Art. 89 ff. SchKG zu beachten. Im Verfahren um Gewährung\nder definitiven Rechtsöffnung kann der Betriebene lediglich die Einwände\nnach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend machen, wenn die Forderung auf einem\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nvollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht. Der Betriebene kann vorbringen, dass\ndie Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet wurde, oder er\nkann die Verjährungseinrede erheben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Solche Einwendungen macht der Gesuchsgegner vorliegend nicht geltend, worauf ihn\nschon die Vorinstanz hingewiesen hat. Die Einwände des Gesuchsgegners\nstellen dagegen keine tauglichen Vorbringen gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung dar.\n\nb) Gemäss Antrag Ziff. 4 des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde seien\n„entsprechende Schritte gegen den Richter“ einzuleiten, weil die Frist von\nzehn Tagen für eine Beschwerde ans Kantonsgericht zu kurz sei (KG-act. 1).\nDer Gesuchsgegner impliziert damit, dass es sich um eine Frist handle, welche der Richter ansetzen könne. Damit verkennt der Gesuchsgegner Folgendes: Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt zehn Tage gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251\nlit. a ZPO. Es handelt sich mithin um eine gesetzliche und somit nicht im Ermessen des Richters liegende Frist (vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).\n\n4. a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Sind die Gewinnaussichten beträchtlich\ngeringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen, ist das Begehren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aussichtslos.\nDie Erfolgsaussichten werden aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt (BGE 142 III 138 E. 5.1). Bei Gesuchen um\nunentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten zu bejahen, wenn das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden\nmuss (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, N 13 zu Art. 119\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nZPO; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2017, N 6 zu Art. 119 ZPO).\n\nb) Der Gesuchsgegner beantragt die unentgeltliche Rechtspflege in seiner\nBeschwerde vom 21. November 2017 (KG-act. 1). Die Erfolgsaussichten des\nGesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sind folglich nach den Verhältnissen\nim Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung zu beurteilen. Der Gesuchsgegner\nsetzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid\nauseinander, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist (s. E. 3a).\nSelbst wenn darauf einzutreten wäre, bringt er keine der gesetzlich vorgesehenen Einwände gegen die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung vor.\nZudem bemängelt er, die Frist für die Erhebung der Beschwerde sei zu kurz.\nEr verkennt dabei, dass es sich um gesetzliche Fristen handelt, die nicht im\nBelieben des Richters stehen. Aus diesen Gründen ist das Begehren aussichtslos und somit abzuweisen.\n\n5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit unterlag der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren, weshalb ihm die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine\nParteientschädigung ist nicht zu sprechen, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege ist abzuweisen;-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nverfügt:\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 150.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.\n\n3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 400.00.\n\n5. Zufertigung an A.________ (1/R), das Steueramt Unteriberg (4/R), an\ndie Vorinstanz (1/A), sowie mit definitiver Erledigung an die Vorinstanz\n(1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nDer Kantonsgerichtspräsident Der a.o. Gerichtsschreiber\n\nVersand 21. Dezember 2017 rfl\n"}