{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-180_2017-12-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a5c86703f785864ce3a17b2f977190ba"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-180_2017-12-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_180_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d237e68fa9712698d1fed627e8c57555665fcb8c2782306627eb83689ef2f18f08b8df2df322ac71a99068f327ddf85b7eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d237e68fa9712698d1fed627e8c57555665fcb8c2782306627eb83689ef2f18f08b8df2df322ac71a99068f327ddf85b7eea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_180", "Checksum": "12b4ec0b33f1d69c6f924250742e1a78"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2017 BEK 2017 180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Präsidial"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:40", "Checksum": "0261861c2bfc6777fe7ba1fead069b0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 21.12.2017 BEK 2017 180\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nVerfügung vom 21. Dezember 2017\nBEK 2017 180\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\na.o. Gerichtsschreiber MLaw Alessandro Glogg.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Unteriberg und reformierte\nKirchgemeinde,\nGesuchsteller und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Steueramt Unteriberg, Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht\nSchwyz vom 13. November 2017, ZES 2017 422);-\n\nhat der Kantonsgerichtspräsident,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. a) Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 4. August 2017 ersuchte das Steueramt Unteriberg in Vertretung des Kantons Schwyz, des Bezirks Schwyz, der\nGemeinde Unteriberg und der reformierten Kirchgemeinde (nachfolgend Gesuchsteller) wie folgt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Steuerforderung 2012 (Vi-act. 1):\n\nCHF 400.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 06.07.2017\n\nCHF 66.55 Zinsbelastung bis 05.07.2017\n\nCHF 50.00 diverse Kosten / gesetzliche Gebühren\n\nCHF 106.60 Betreibungskosten\n\nParteientschädigung\n\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Gegenpartei.\n\nDie Rechtsöffnungsverhandlung fand am 16. Oktober 2017 statt, an welcher\nnur A.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) teilnahm (Vi-act. 5 und 6).\n\nb) Am 13. November 2017 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht\nSchwyz, was folgt (Vi-act. 10):\n\n1. Den Klägern wird in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes\nOberiberg (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2017) die definitive\nRechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 400.00 nebst Zins zu\n3.5 % seit dem 6. Juli 2017 sowie für den bis zum 5. Juli 2017 aufgelaufenen Zins von Fr. 66.55.\n\nIm Mehrbetrag wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen,\nsoweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Die Spruchgebühr von Fr. 150.00 wird im Umfang von Fr. 107.15\ndem Beklagten und im Umfang von Fr. 42.85 den Klägern auferlegt. Die gesamte Spruchgebühr wird mit separater Rechnung der\nBezirksgerichtskasse Schwyz bei den vorschusspflichtigen Klägern\nbezogen. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den Betrag\nvon Fr. 107.15 zu ersetzen.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für notwendige Auslagen eine Parteientschädigung von Fr. 12.85 (inkl. Mehrwertsteuer)\nzu bezahlen.\n\n4. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Prozessführung im\nSinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO wird abgewiesen.\n\n5. [Rechtsmittel].\n\n6. [Zufertigung].\n\nc) Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner am 21. November\n2017 Beschwerde am Kantonsgericht. Er beantragt, was folgt (KG-act. 1):\n\n1. Die Betreibungen sind nicht rechtens und sollen zurückgezogen\nwerden.\n\n2. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO soll gutgeheissen werden.\n\n3. Auf der Basis gemäss Art[.] 95 Abs. 3 lit. a ZPO soll eine Parteientschädigung von Fr. 60.00 zu Lasten Kläger gutgeheissen werden.\n\n4. Die Frist von 10 Tagen für eine Beschwerden ans Kt. Gericht ist\nviel zu kurz. Das Gericht soll die entsprechenden Schritte gegen\nden Richter einleiten.\n\n2. Das Kantonsgericht prüft von Amtes wegen, ob das Rechtsmittel zulässig ist.\n\na) Eine Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet\neinzureichen. Nebst konkreten Rechtsbegehren, aus denen hervorgeht, in\nwelchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, ist in der\nBeschwerdebegründung darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund\n(Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Im Beschwerdeverfahren besteht mithin eine Rügepflicht, und es\nobliegt somit der beschwerdeführenden Partei, in ihrer Beschwerde im Einzel-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar\nzur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., N 14 f. zu Art. 321 ZPO;\nStaehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A., S. 505 N 42).\n\nb) Der Gesuchsgegner bringt im Wesentlichen vor, er könne nicht betrieben werden, da er unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe.\nZudem macht er geltend, dass AHV- und Ergänzungsleistungen dazu unpfändbar seien (KG-act. 1). Der Gesuchsgegner erhob diese Einwände bereits\nanlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung (Vi-act. 6, S. 2 f.). Auf die vorinstanzliche Argumentation, dass diese Vorbringen im Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend gemacht werden können und ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben sei, geht der Gesuchsgegner nicht ein. Der Beschwerde mangelt\nes demzufolge an einer hinreichenden Begründung, weshalb sie den Anforderungen einer Beschwerdeschrift nicht genügt. Auf die Beschwerde ist somit\nnicht einzutreten.\n\n"}