1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1‘200.00 entschädigt.