Verfügung E. 7.g), lässt sich weder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen. Es wird auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gewusst haben soll, dass die ihm gelieferten Ersatzteile nach urheberrechtlich geschützten Plänen und Informationen konstruiert worden wären, und so bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert hätte. Die vorderrichterlichen Erwägungen vermögen daher kein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schlüssig zu begründen.