mung nicht unbedingt untersagt war. Das Wissen des Beschuldigten über den Urheberrechtsschutz bezieht sich ausdrücklich auf einen Plan und nicht auf die Ersatzteile (U-act. 10.0.07 Nr. 55), die er nur als Nachahmungen auf dem freien Markt beschafft haben will. Der Vorwurf, geschützte Pläne oder Informationen selber verwendet zu haben (vgl. angef. Verfügung E. 7.g), lässt sich weder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen.