b) Die Aussagen des Beschuldigten, auf die der Vorderrichter Bezug nimmt, enthalten keine Zugaben rechtswidriger direkter oder indirekter Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse. Zwar beschaffte der Beschuldigte nach Aufhebung des Zusammenarbeitsvertrages Ersatzteile von einer anderen Firma, was aber selbst durch die vom Vorderrichter zitierte vertragliche Bestim- Kantonsgericht Schwyz 3