1. Nach Rückzug der Strafanträge stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlichen unlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten sowie dessen Firma, der C.________AGkeine Entschädigungen zu (Dispositivziffern 3 und 5). Der Beschuldigte und die C.________AG verlangen mit gemeinsamer rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 Entschädigungen von Fr. 27‘544.30 bzw. Fr. 1‘690.20 (BEK 2017 17 und 18).