{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-17_2017-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "74dd960dc54878612da9bae817bd54ca"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-17_2017-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_17_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284590b29919e75fa0503eb85320f77863d7473b98984812b064c755142df36bb5c544c2613d4a53a3a9ac3105f1fd652ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d284590b29919e75fa0503eb85320f77863d7473b98984812b064c755142df36bb5c544c2613d4a53a3a9ac3105f1fd652ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_17", "Checksum": "c9679377454bf6b11181c81a26c3cc51"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung (Entschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:31:43", "Checksum": "63374ca0cdc46877132e6d2497c3e16c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 13.04.2017 BEK 2017 17\nRegeste:\nEinstellung (Entschädigung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 13. April 2017\nBEK 2017 17 und 18\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Josef Reichlin und Dr. med. Veronika Bürgler Trutmann,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen 1. A.________,\nBeschuldigter und Beschwerdeführer,\n2. C.________AG\nweitere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin,\nerbeten verteidigt bzw. vertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau,\nAnklagebehörde und Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Einstellung (Entschädigung)\n(Beschwerden gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 30. Dezember 2016, SGO 2013 005);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Nach Rückzug der Strafanträge stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Strafverfahren gegen A.________ wegen vorsätzlichen\nunlauteren Wettbewerbs und Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 ein. Die Kosten des Verfahrens nahm er auf die Staatskasse und sprach dem Beschuldigten sowie\ndessen Firma, der C.________AGkeine Entschädigungen zu (Dispositivziffern\n3 und 5). Der Beschuldigte und die C.________AG verlangen mit gemeinsamer rechtzeitiger Beschwerde vom 20. Januar 2017 Entschädigungen von\nFr. 27‘544.30 bzw. Fr. 1‘690.20 (BEK 2017 17 und 18). Die Staatsanwaltschaft\nHöfe Einsiedeln beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (BEK 2017\n17: KG-act. 6). Die Strafantragstellerinnen verzichteten auf Stellungnahme\nund Antragstellung (ebd.: KG-act. 8).\n\n2. Der Vorderrichter verweigerte dem Beschuldigten die Entschädigung\ngestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weil er sich zugestandenermassen\nunlauter nach Art. 5 lit. b UWG, mithin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR verhalten habe.\n\na) Nach Art. 5 lit. b UWG handelt insbesondere unlauter, wer ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist.\n\nb) Die Aussagen des Beschuldigten, auf die der Vorderrichter Bezug\nnimmt, enthalten keine Zugaben rechtswidriger direkter oder indirekter Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse. Zwar beschaffte der Beschuldigte nach\nAufhebung des Zusammenarbeitsvertrages Ersatzteile von einer anderen Firma, was aber selbst durch die vom Vorderrichter zitierte vertragliche Bestim-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nmung nicht unbedingt untersagt war. Das Wissen des Beschuldigten über den\nUrheberrechtsschutz bezieht sich ausdrücklich auf einen Plan und nicht auf\ndie Ersatzteile (U-act. 10.0.07 Nr. 55), die er nur als Nachahmungen auf dem\nfreien Markt beschafft haben will. Der Vorwurf, geschützte Pläne oder Informationen selber verwendet zu haben (vgl. angef. Verfügung E. 7.g), lässt sich\nweder auf die erwähnten Aussagen abstützen noch anderweitig belegen. Es\nwird auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte gewusst haben soll,\ndass die ihm gelieferten Ersatzteile nach urheberrechtlich geschützten Plänen\nund Informationen konstruiert worden wären, und so bewusst indirekt von einem unlauteren Vorgehen profitiert hätte. Die vorderrichterlichen Erwägungen\nvermögen daher kein schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne von\nArt. 430 Abs. 1 lit. a StPO schlüssig zu begründen.\n\n3. Die Entschädigung der C.________AG verweigerte der Vorderrichter,\nweil sich der Beschuldigte als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident unlauter verhalten habe (angef. Verfügung E. 8), was sich nach\ndem Gesagten als unbegründet erweist (vgl. oben E. 2).\n\n4. Ob die unzureichende Begründung der Verweigerung der Entschädigungen vervollständigt oder substituiert werden kann, hat nicht die Beschwerdeinstanz zu entscheiden. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, Dispositivziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die\nSache ist mangels Spruchreife zu neuem Entscheid über die Entschädigungen an den Einzelrichter zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ausgangsgemäss offengelassen werden können weitere Rügen betreffend die Frage\neines Konkurrenzverhältnisses sowie die Wahrung des rechtlichen Gehörs.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Staates und die\nobsiegenden Beschwerdeführer sind über ihren Rechtsanwalt angemessen zu\nentschädigen (Art. 428, 429 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO);-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\nbeschlossen:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Dispositivziffern 3\nund 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entschädigungsentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren aus der\nKantonsgerichtskasse mit insgesamt Fr. 1‘200.00 entschädigt.\n\n"}