Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen. Kantonsgericht Schwyz 6 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für beide Instanzen mit insgesamt Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.