4. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihrer Beschwerde vollumfängliche Rechtsöffnung zu erteilen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die erstinstanzlichen Prozesskosten im ganzen Umfang zu tragen. Ausgangsgemäss trägt er auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens und hat die Gesuchstellerin angemessen zu entschädigen (§§ 6, 10 und 12 GebTRA);- beschlossen: