Fr. 1‘056.40 (Fr. 1‘520.90 - Fr. 464.50) bzw. Fr. 1‘047.80 (Fr. 1‘516.43 - Fr. 468.65). Daraus ergeben sich 2016 und 2017 die von der Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz zu ihren Gunsten geltend gemachten Saldi von Fr. 4‘697.85 bzw. Fr. 3‘981.20, womit auch abzüglich des vorinstanzlich berücksichtigten Unterhaltszahlungsüberschusses aus den Jahren 2013-2015 von Fr. 1‘747.30 (vgl. angef. Verfügung E. 7) ein über der betriebenen Forde- Kantonsgericht Schwyz 5 rung liegender Betrag resultiert, so dass die definitive Rechtsöffnung vollumfänglich zu erteilen ist.