Ausgehend vom vorinstanzlich ohne die Abgaben der Tochter von Fr. 3‘400.00 festgestellten Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘566.00 resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Gläubigerin von Fr. 3‘463.85 und für die massgeblichen Monate Januar bis April 2017 bei einem Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘576.00 ein solches von Fr. 3‘464.65. Daraus resultieren bei den nach dem Scheidungsurteil massgeblichen indexierten Einkommensgrenzen von Fr. 2‘534.85 und Fr. 2‘527.39 monatliche Unterhaltsreduktionen von Fr. 464.50 (Fr. 3‘463.85 - Fr. 2‘534.85 : 2) bzw. Fr. 468.65 (Fr. 3‘464.65 - Fr. 2‘527.39 : 2) mithin Unterhaltsbeiträge von