Dass diese sich weiter auch auf Belege des gemäss Ziff. 3.9 erheblichen Nettoeinkommens erstrecken soll, ist eine Erläuterung des unklaren materiellen Urteils, welche im Rechtsöffnungsverfahren nicht zulässig ist (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Ausgehend vom vorinstanzlich ohne die Abgaben der Tochter von Fr. 3‘400.00 festgestellten Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘566.00 resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Gläubigerin von Fr. 3‘463.85 und für die massgeblichen Monate Januar bis April 2017 bei einem Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘576.00 ein solches von Fr. 3‘464.65.