80 SchKG N 23; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 204). Kantonsgericht Schwyz 4 3. Soweit nach Ziff. 3.9 des Rechtsöffnungstitels sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des für die noch streitigen Jahre 2016 und 2017 festgelegten monatlichen Nettoeinkommens von Fr. 2‘500.00 übersteigenden Betrags reduziert, handelt es sich um eine die Unterhaltsleistung des Schuldners vermindernde bzw. aufhebende Resolutivbedingung (vgl. auch Staehelin, BSK, 22010 N 46). Deshalb macht die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zutref-