Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt ist. Bei Resolutivbedingungen verhält es sich jedoch umgekehrt, wobei der Schuldner falls ihm diesfalls der ihm im Rechtsöffnungsverfahren obliegende Urkundenbeweis leistungsmindernder bzw. -aufhebender Umstände (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2) nicht gelingt, eine Klage auf Feststellung des Bedingungseintritts gemäss Art. 85a SchKG bzw. auf Rückforderung des Bezahlten nach Art. 86 SchKG erheben muss (Vock, KUKO, 22014, Art. 80 SchKG N 18 f.; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz in Jaeger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 80 SchKG N 23;