81 SchKG geht, sondern um die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die betriebene Forderung auf einem nach Art. 80 Abs. 1 SchKG hinreichenden Rechtsöffnungstitel beruht. Grundsätzlich muss die Forderung im Urteil beziffert sein. Ist der Schuldner suspensiv bedingt zur Zahlung verpflichtet, muss der Eintritt der Bedingung von der Gläubigerin durch Urkunden nachgewiesen werden. Der Schuldner kann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf den Urkundenbeweis beschränkt ist.