Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.7 und der Betrag des zur Reduktion berechtigenden Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 3.9 sind indexiert (vgl. Ziff. 3.13; die Anwendung der Indexklausel ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr bestritten). Gestützt auf dieses Urteil betrieb die Frau ihren Exmann in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 6. April 2017 neben vorliegend nicht mehr streitigen Betreibungsforderungen auf einen Betrag von Fr. 6‘350.15 (KB 1) und ersuchte nach Rechtsvorschlag dafür um definitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 7. November 2017 gab der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe diesem Ersuchen nur im Umfang von Fr. 3‘327.00 statt.