3.9. (…) Erzielt die Gesuchstellerin in der Phase 1 (vgl. Ziffer 7) ein Fr. 1‘500.-- und in der Phase 2 ein Fr. 2‘500.-- übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, reduziert sich der dannzumal geschuldete nacheheliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 1‘500.-- bzw. Fr. 2‘500.-- übersteigenden monatlichen Nettoeinkommens (…). 3.12. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.