3.7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 2‘300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2012 (Phase 1) - Fr. 1‘500.-- ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (Phase 2) - Fr. 500.-- ab 1. Januar 2019 bis 2029 (Vorsorgeunterhalt; Phase 3) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3.9. (…)