{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-179_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5376295659edaed2dde8478925bfae74"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-179_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_179_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26313cf084a8a97139574d8b4fb00d2169066cb436c21d3cbd8ca15cfc23fa875885c796189e0f646283d3a22a3f6b356ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26313cf084a8a97139574d8b4fb00d2169066cb436c21d3cbd8ca15cfc23fa875885c796189e0f646283d3a22a3f6b356ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_179", "Checksum": "16e5af17f0d96d844052d24b41104079"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:37", "Checksum": "05217d317ffeb46e25c1621c4b6722e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 179\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\nfend geltend, dass deren Eintritt der Schuldner mit einer Urkunde beweisen\nmuss. Den Urkundenbeweis für die das Nettoeinkommen der Gläubigerin erhöhenden und damit seine Unterhaltsleistungen reduzierenden Abgaben der\nTochter erbrachte er jedoch weder vorinstanzlich noch im Rechtsmittelverfahren. Entgegen der Vorinstanz lässt sich aus Ziffer 3.12 des Ehescheidungsurteils keine Änderung der Beweislast begründen, da sich diese Verpflichtung\nausschliesslich auf das Erwerbseinkommen bezieht. Dass diese sich weiter\nauch auf Belege des gemäss Ziff. 3.9 erheblichen Nettoeinkommens erstrecken soll, ist eine Erläuterung des unklaren materiellen Urteils, welche im\nRechtsöffnungsverfahren nicht zulässig ist (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen). Ausgehend vom vorinstanzlich ohne die\nAbgaben der Tochter von Fr. 3‘400.00 festgestellten Nettojahreseinkommen\nvon Fr. 41‘566.00 resultiert ein monatliches Nettoeinkommen der Gläubigerin\nvon Fr. 3‘463.85 und für die massgeblichen Monate Januar bis April 2017 bei\neinem Nettojahreseinkommen von Fr. 41‘576.00 ein solches von Fr. 3‘464.65.\nDaraus resultieren bei den nach dem Scheidungsurteil massgeblichen indexierten Einkommensgrenzen von Fr. 2‘534.85 und Fr. 2‘527.39 monatliche\nUnterhaltsreduktionen von Fr. 464.50 (Fr. 3‘463.85 - Fr. 2‘534.85 : 2) bzw.\nFr. 468.65 (Fr. 3‘464.65 - Fr. 2‘527.39 : 2) mithin Unterhaltsbeiträge von\nFr. 1‘056.40 (Fr. 1‘520.90 - Fr. 464.50) bzw. Fr. 1‘047.80 (Fr. 1‘516.43 -\nFr. 468.65). Daraus ergeben sich 2016 und 2017 die von der Gesuchstellerin\ngegenüber der Vorinstanz zu ihren Gunsten geltend gemachten Saldi von\nFr. 4‘697.85 bzw. Fr. 3‘981.20, womit auch abzüglich des vorinstanzlich\nberücksichtigten Unterhaltszahlungsüberschusses aus den Jahren 2013-2015\nvon Fr. 1‘747.30 (vgl. angef. Verfügung E. 7) ein über der betriebenen Forde-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nrung liegender Betrag resultiert, so dass die definitive Rechtsöffnung vollumfänglich zu erteilen ist.\n\n4. Zusammenfassend ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihrer Beschwerde vollumfängliche Rechtsöffnung zu erteilen. Bei diesem Ausgang des\nVerfahrens hat der Gesuchsgegner die erstinstanzlichen Prozesskosten im\nganzen Umfang zu tragen. Ausgangsgemäss trägt er auch die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens und hat die Gesuchstellerin angemessen zu entschädigen (§§ 6, 10 und 12 GebTRA);-\n\nbeschlossen:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 10‘930.00 (Prozessentschädigung) und Fr. 6‘350.15 (Unterhaltsbeiträge), nebst 5 %\nZinsen seit dem 6. April 2016 und Betreibungskosten in Höhe von\nFr. 95.30.\n\n2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 400.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Vorschuss der Gesuchstellerin bezogen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin Fr. 450.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 6\n\n3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die Gesuchstellerin für beide Instanzen mit insgesamt Fr. 2‘000.00 zu entschädigen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde\nbeim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt\ndie Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung\nmit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist\neinzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen.\nDer Streitwert beträgt Fr. 6‘350.15.\n\n5. Zufertigung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (2/R), den Gesuchsgegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 7. März 2018 kau\n"}