{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-05", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-179_2018-03-05.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "5376295659edaed2dde8478925bfae74"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-179_2018-03-05.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_179_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26313cf084a8a97139574d8b4fb00d2169066cb436c21d3cbd8ca15cfc23fa875885c796189e0f646283d3a22a3f6b356ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d26313cf084a8a97139574d8b4fb00d2169066cb436c21d3cbd8ca15cfc23fa875885c796189e0f646283d3a22a3f6b356ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_179", "Checksum": "16e5af17f0d96d844052d24b41104079"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:37", "Checksum": "05217d317ffeb46e25c1621c4b6722e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 05.03.2018 BEK 2017 179\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung definitive\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 5. März 2018\nBEK 2017 179\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchstellerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________,\nGesuchsgegner und Beschwerdegegner,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 7. November 2017, ZES 2017 241);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Im Ehescheidungsurteil zwischen den Parteien vom 13. Dezember 2006\nerkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Meilen unter anderem in den\nnachehelichen Unterhalt betreffenden Ziffern 3.7, 3.9 und 3.12 was folgt:\n\n3.7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen:\n- Fr. 2‘300.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2012 (Phase 1)\n- Fr. 1‘500.-- ab 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 (Phase 2)\n- Fr. 500.-- ab 1. Januar 2019 bis 2029 (Vorsorgeunterhalt; Phase 3)\nDie Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils\nauf den Ersten eines jeden Monats.\n3.9. (…) Erzielt die Gesuchstellerin in der Phase 1 (vgl. Ziffer 7) ein\nFr. 1‘500.-- und in der Phase 2 ein Fr. 2‘500.-- übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, reduziert sich der dannzumal geschuldete nacheheliche Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 1‘500.--\nbzw. Fr. 2‘500.-- übersteigenden monatlichen Nettoeinkommens\n(…).\n3.12. Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig jeweils bis Ende\nFebruar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entsprechende\nBelege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.\n\nDie Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3.7 und der Betrag des zur Reduktion\nberechtigenden Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 3.9 sind indexiert\n(vgl. Ziff. 3.13; die Anwendung der Indexklausel ist im Beschwerdeverfahren\nnicht mehr bestritten). Gestützt auf dieses Urteil betrieb die Frau ihren Exmann in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Höfe vom 6. April 2017\nneben vorliegend nicht mehr streitigen Betreibungsforderungen auf einen Betrag von Fr. 6‘350.15 (KB 1) und ersuchte nach Rechtsvorschlag dafür um\ndefinitive Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 7. November 2017 gab der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe diesem Ersuchen nur im Umfang von\nFr. 3‘327.00 statt. Die Gläubigerin beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzei-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\ntiger Beschwerde vom 20. November 2017 Rechtsöffnung im vollumfänglichen\nbetriebenen Betrag, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen\nzu Lasten des Schuldners. Der im Beschwerdeverfahren nicht mehr durch\neinen Anwalt vertretene Gesuchsgegner verlangt die vollumfängliche Ablehnung der Beschwerde (KG-act. 7). Die Gesuchstellerin verzichtete auf eine\nweitere Stellungnahme (KG-act. 11).\n\n2. Die Gesuchstellerin rügt unzutreffende Feststellungen und Berechnungen der Vorinstanz betreffend die Unterhaltsbeiträge der Jahre 2016 und\n2017. Sie moniert zusammenfassend die Anrechnung von je Jahr vier Abgaben ihrer Tochter von Fr. 850.00 an ihr Erwerbseinkommen, weil der Schuldner dafür nicht den Vollbeweis im Sinne von Art. 81 SchKG erbracht habe.\nDamit verkennt sie in rechtlicher Hinsicht indes, dass es vorliegend nicht um\nden Beweis einer Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG geht, sondern um\ndie von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob die betriebene Forderung auf\neinem nach Art. 80 Abs. 1 SchKG hinreichenden Rechtsöffnungstitel beruht.\nGrundsätzlich muss die Forderung im Urteil beziffert sein. Ist der Schuldner\nsuspensiv bedingt zur Zahlung verpflichtet, muss der Eintritt der Bedingung\nvon der Gläubigerin durch Urkunden nachgewiesen werden. Der Schuldner\nkann den Gegenbeweis erbringen, wobei er nicht auf den Urkundenbeweis\nbeschränkt ist. Bei Resolutivbedingungen verhält es sich jedoch umgekehrt,\nwobei der Schuldner falls ihm diesfalls der ihm im Rechtsöffnungsverfahren\nobliegende Urkundenbeweis leistungsmindernder bzw. -aufhebender Umstände (vgl. BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2) nicht gelingt, eine\nKlage auf Feststellung des Bedingungseintritts gemäss Art. 85a SchKG bzw.\nauf Rückforderung des Bezahlten nach Art. 86 SchKG erheben muss (Vock,\nKUKO, 22014, Art. 80 SchKG N 18 f.; vgl. auch Vock/Aepli-Wirz in Jaeger/Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar, 42017, Art. 80 SchKG N 23; Stücheli,\nDie Rechtsöffnung, 2000, S. 204).\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n3. Soweit nach Ziff. 3.9 des Rechtsöffnungstitels sich der Unterhaltsbeitrag\num die Hälfte des für die noch streitigen Jahre 2016 und 2017 festgelegten\nmonatlichen Nettoeinkommens von Fr. 2‘500.00 übersteigenden Betrags reduziert, handelt es sich um eine die Unterhaltsleistung des Schuldners vermindernde bzw. aufhebende Resolutivbedingung (vgl. auch Staehelin, BSK,\n22010 N 46). Deshalb macht die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren zutref-\n\n"}