Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nur zu einer reduzierten Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten. Dessen Beschwerdeantwort äussert sich weniger zur Sache als zur familiären Situation. Sie setzt sich mit der eigentlichen Frage der Nichtanhandnahme nicht auseinander und ist insoweit nicht angemessen (Art. 432 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.