4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Rechtsmittel ist mithin zur Wahrung der Rechte der Privatklägerin aussichtslos und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 136 StPO; vgl. auch BGer 6B_1039 vom 13. März 2018). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind mithin der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihren finanziellen Verhältnissen ist mit der (reduzierten) Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin nur zu einer reduzierten Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten.